Der Bereich Steuerstrafrecht beinhaltet die Vorbereitung und Durchführung von Selbstanzeigen nach §§ 371, 378 Abs. 3 AO und von Berichtigungsanzeigen gem. § 153 AO sowie die Begleitung in Steuerstrafverfahren.
Der entscheidende Aspekt bei Selbstanzeigen ist die vollständige Berichtigung der nicht erklärten Einkünfte/Umsätze in der strafrechtlich nicht verjährten Zeit, mindestens für zehn Kalenderjahre. In den in § 370 Abs. 3 Nrn. 1 bis 6 AO genannten Fällen der besonders schweren Steuerhinterziehung beträgt die Verjährungsfrist 15 Jahre. Neben der Berichtigung ist die Zahlung der verkürzten Steuern, der Hinterziehungszinsen nach § 235 AO und der Zinsen nach § 233a AO Voraussetzung für die Straffreiheit. Zusätzlich ist in den Fällen des § 370 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 3 u. 4 AO der Strafzuschlag nach § 398a AO zu berücksichtigen. Er beträgt zwischen 10 bis 20% der hinterzogenen Steuer.
Bei größeren Beträgen ist oftmals der Zeitraum zwischen dem Entschluss zur Selbstanzeige und der genauen Ermittlung der nicht erklärten Einkünfte/Umsätze von entscheidender Bedeutung (wegen der Vielzahl an Belegen, einer möglicherweise bevorstehenden Entdeckung der Tat bzw. weil die Selbstanzeige aufgrund einer drohenden Betriebsprüfung nur noch kurzfristig durchführbar ist).
Im Falle von Berichtigungsanzeigen gem. § 153 AO ist bei Erkennen des Fehlers dieser unverzüglich dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen und dann die erforderliche Richtigstellung vorzunehmen.
LOHR + COMPANY verfügt über die notwendige Soft- und Hardware sowie über speziell ausgebildete Expert:innen, um Selbstanzeigen und Berichtigungen in kurzer Zeit zuverlässig durchführen zu können.
Auf Wunsch unserer Mandanten können diese Arbeiten auch in Wien vorbereitet werden.
Im Rahmen der steuerstrafrechtlichen Begleitung der Mandantschaft kooperiert LOHR + COMPANY mit renommierten und erfahrenen Strafrechtlern.
Ansprechpartner
Prof. Dr. Jörg-Andreas Lohr jalohr@lctax.de |
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Jörg Kanzler jkanzler@lctax.de |
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Peter Bringmann pbringmann@lctax.de |